SBH Kanzlei Reitbauer

Selbständiger Buchhalter

Bilanzbuchhalter

Im Stadtgut A1

4407 Steyr-Gleink

Willkommen auf der Seite für die häufig gestellten Fragen (FAQ). Unten finden Sie Erläuterungen die das Service der Kammer der Wirtschaftstreuhänder speziell für die Berufsgruppe SBH/BBH zusammengestellt hat. Falls Sie zu Ihrer Frage keine Antwort auf dieser Seite finden, senden Sie uns eine E-Mail unter office@reitbauer.org.

Buchhaltung:

Die Buchhaltung ist gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für eine effektive Kostenrechnung. Dadurch beeinflusst sie auch künftige Unternehmensentscheidungen und besteht nicht nur aus dem Sammeln von Rechnungen und Belegen und deren EDV-mäßiger Erfassung. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen ist es besonders empfehlenswert, die Buchhaltung auszulagern - durch einen SBH bzw. BBH kann der Betrieb schlank gehalten, und eine kontinuierliche, exakte Überprüfung und Qualitätssicherung damit gesichert werden.

Personalverrechnung:

Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist die Personalverrechnung ein beinahe undurchschaubares Gebiet mit zahlreichen Fragen des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts. Die Lohn- und Gehaltsverrechnung ist eine personalintensive Verpflichtung. Die Errechnung, die Durchführung und die entsprechende Kontrolle sind nur eine Seite, die andere betrifft die arbeitsrechtliche Problematik. Und zu guter Letzt kommen noch die ständigen Veränderungen im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht hinzu.

Bilanzierung und Jahresabschluss

Am Ende zählt immer das, was unter dem Strich bleibt - ob es sich nun um einen 3-Mann-Betrieb oder eine Kapitalgesellschaft mit hunderten Mitarbeitern handelt. Deswegen kann man Bilanzen und Jahresabschlüsse nicht als reine Pflichterfüllung den Behörden gegenüber sehen. Vielmehr sind sie ein enorm wichtiges Instrument zur Zukunftsplanung. Bilanzerstellung ist für den SBH/BBH Routine, er bringt die Zahlen in eine verständliche Form und kann dadurch mit dem Unternehmer gemeinsam zukünftige Strategien erarbeiten.

Einnahmen/Ausgaben-Rechnung

Zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sind alle Steuerpflichtigen berechtigt, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen. In der Regel sind das kleine Gewerbetreibende (Handwerker, Einzelhandel) und Freiberufler (z.B. Künstler, Ärzte, Rechtsanwälte). Im Gegensatz zur doppelten Buchführung basiert die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip - sie kennt keine Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen.

Umsatzbesteuerung

Auch wenn keine Buchführungspflicht bestehen sollte, bleiben einem Unternehmer aus Gründen der Umsatzbesteuerung folgende Aufzeichnungen leider nicht erspart:

    Entgelte aus erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen, getrennt nach Steuersätzen (10 %, 12 %, 20 %...)

    Zahlungen für empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die darauf entfallende Vorsteuer

Weiters muss ein Unternehmer auch eine Vorauszahlung auf die Umsatzsteuerschuld des Kalenderjahres leisten. Die Frist dafür ist der 15. Tag des zweitfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldezeitraums. Bis dahin muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellt werden, in der die Vorauszahlung selbst zu berechnen ist. Sollte der Vorjahresumsatz den Betrag von eur 100.000,- überschritten haben, muss die Voranmeldung auch beim Finanzamt über FINANZOnline eingereicht werden. Gerade hier kann der SBH/BBH dem Unternehmer eine enorme Hilfe sein.

Der Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum

    Monatlich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eur 30.000,- überschritten hat

    Vierteljährlich, wenn der Umsatz unter diesem Wert geblieben ist

Umsatzsteuerpflichtig ist jeder Unternehmer, der nicht als Kleinunternehmer gilt. Allerdings ist ein Kleinunternehmer nicht berechtigt, in seinen Rechnung die Umsatzsteuer auszuweisen. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig umsatzsteuerpflichtig zu werden - allerdings binden für 5 Jahre.

 

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